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§ 1 F, VSO-F (Bayern) — Geltungsbereich (vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. § 1 Satz 2 der Volksschulordnung (VSO) , gilt entsprechend.