§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 EuWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.05.1979 – 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/795 v. H. -Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen ParlamentZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.10.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I 3749)
BGBl. 2013 I S. 3749
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.