§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 22.05.1979 – 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/795 v. H. -Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen ParlamentZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.