Gesetze / Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates
EuRatWahlGArt 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRatWahlG%201990/1#abs-1 (1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRatWahlG%201990/1#abs-2 (2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages führt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRatWahlG%201990/1#abs-3 (3) Die Amtszeit der neugewählten Vertreter und Stellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate durch die Parlamentarische Versammlung und endet mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger durch die Parlamentarische Versammlung.