Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
EuRHiÜbkVtrITAGArt 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRHi%C3%9CbkVtrITAG/6#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRHi%C3%9CbkVtrITAG/6#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XVII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.