Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG

§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/33#abs-1 (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/33#abs-2 (2) § 10 gilt entsprechend.

§ 32 § 34