Gesetze / Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
EuOEÜbkGArt 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuOE%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuOE%C3%9CbkG/4#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.