Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

EuLRaumÜbkG

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuLRaum%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Gebieten, die keiner Staatshoheit unterliegen, Pflanzen der im Anhang I des Übereinkommens oder Tiere der im Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur entnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuLRaum%C3%9CbkG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuLRaum%C3%9CbkG/4#abs-3 (3) Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuLRaum%C3%9CbkG/4#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.

Art 3 Art 5