Gesetze / EuGFVO

EuGFVO

Art 21a Sprache der Bestätigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGFVO/21a#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Union er neben seiner oder seinen eigenen für die Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 zulässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGFVO/21a#abs-2 (2) Jede Übersetzung von Informationen über den Inhalt eines Urteils, die in einer Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 erteilt werden, ist von einer Person vorzunehmen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

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