Art 12 Aufgaben des Gerichts
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGFVO/12#abs-1 (1) Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGFVO/12#abs-2 (2) Das Gericht unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGFVO/12#abs-3 (3) Soweit angemessen, bemüht sich das Gericht um eine gütliche Einigung der Parteien.