Gesetze / EuGFVO

EuGFVO

Art 12 Aufgaben des Gerichts

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGFVO/12#abs-1 (1) Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGFVO/12#abs-2 (2) Das Gericht unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGFVO/12#abs-3 (3) Soweit angemessen, bemüht sich das Gericht um eine gütliche Einigung der Parteien.

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