Gesetze / Auslands-Rechtsauskunftgesetz AuRAG § 4 Stand: 10.06.2019 Bund Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergänzung der Antwort unzulässig.