Gesetze / Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln

EthylenoxidV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EthylenoxidV/1#abs-1 (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EthylenoxidV/1#abs-2 (2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.

§ 2