Gesetze / Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
EthylenoxidV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EthylenoxidV/1#abs-1 (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EthylenoxidV/1#abs-2 (2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.