Gesetze / Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz

ErwSÜAG

§ 10 Vollstreckungsklausel

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/10#abs-1 (1) Ein Titel aus einem anderen Vertragsstaat, der dort vollstreckbar ist und im Inland Vollstreckungshandlungen erfordert, wird dadurch nach Artikel 25 des Übereinkommens für vollstreckbar erklärt, dass er auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/10#abs-2 (2) § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 23 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

§ 9 § 11