§ 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/1#abs-1 (1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/1#abs-2 (2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 ErstrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 22.02.2006 – 29 W (pat) 44/03
- BGH, 28.08.2003 – I ZR 293/00Zitiert von 23
- BGH, 13.03.2003 – X ZR 100/00Zitiert von 14
- BGH, 05.04.2001 – I ZR 168/98Markenrecht: Beurteilung des Gesamteindrucks einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Warenausstattung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.