§ 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BPatG, 22.02.2006 – 29 W (pat) 44/03
- BGH, 28.08.2003 – I ZR 293/00Zitiert von 22
- BGH, 13.03.2003 – X ZR 100/00Zitiert von 14
- BGH, 05.04.2001 – I ZR 168/98Markenrecht: Beurteilung des Gesamteindrucks einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Warenausstattung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/1#abs-1 (1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/1#abs-2 (2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.