§ 37 Beteiligung der Dienstleistenden
Stand: 02.12.2019
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- OVG Niedersachsen, 30.11.2005 – 18 LP 18/02Zitiert von 2
- BVerfG, 07.03.1968 – 2 BvR 354/66, 2 BvR 355/66, 2 BvR 524/66, 2 BvR 566/66, 2 BvR 567/66, 2 BvR 710/66, 2 BvR 79/67, 2 BvR 171/67, 2 BvR 431/67Verfassungswidrigkeit erneuter Strafverfolgung und Bestrafung der nach Verurteilung wegen Dienstflucht wiederholten Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst, wenn die Weigerung auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; Abweichen eines Senats von der im Beschluß eines Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen RechtsauffassungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53).