§ 37 Beteiligung der Dienstleistenden
Stand: 02.12.2019
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53).
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 30.11.2005 – 18 LP 18/02Zitiert von 2
- BVerfG, 07.03.1968 – 2 BvR 354/66, 2 BvR 355/66, 2 BvR 524/66, 2 BvR 566/66, 2 BvR 567/66, 2 BvR 710/66, 2 BvR 79/67, 2 BvR 171/67, 2 BvR 431/67Verfassungswidrigkeit erneuter Strafverfolgung und Bestrafung der nach Verurteilung wegen Dienstflucht wiederholten Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst, wenn die Weigerung auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; Abweichen eines Senats von der im Beschluß eines Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen RechtsauffassungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.