Gesetze / Erholungsnutzungsrechtsgesetz
ErholNutzG§ 2 Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
Stand: 10.06.2019
Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 entspricht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 ErholNutzG →
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