Gesetze / Erholungsnutzungsrechtsgesetz

ErholNutzG

§ 2 Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 entspricht.

§ 1 § 3