Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/26#abs-1 (1) Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/26#abs-2 (2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/26#abs-3 (3) Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil
Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. Näheres regelt das Finanzstatut.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/26#abs-4 (4) Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur
Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. Näheres regelt das Finanzstatut. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.