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Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

EpiZÄPrOAbwV

§ 8 Übergangsregelung

Stand: 07.07.2020

Bund

Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.

EpiZÄPrOAbwV

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Fassung

Stand: 07.07.2020 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 07.07.2020

recht.nulegal.eu/gesetze/EpiZÄPrOAbwV/8

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/EpiZÄPrOAbwV/8, abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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