Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
EpiÄApprO2002AbwV§ 6 Fehlzeitenregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Epi%C3%84ApprO2002AbwV/6#abs-1 (1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Quarantäne oder Isolation gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Epi%C3%84ApprO2002AbwV/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.