Gesetze / Energiesteuergesetz

EnergieStG

§ 63 Geschäftsstatistik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/63#abs-1 (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/63#abs-2 (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

§ 62 § 64