Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 545
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2026 – EnVR 36/23
- BGH, 13.07.2026 – EnVR 20/23
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 3 Kart 540/24Zitiert von 2
- BGH, 13.07.2026 – EnVZ 41/23
- BGH, 13.07.2026 – EnVZ 50/23
- BGH, 06.11.2012 – EnVZ 21/12Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung zur Ermittlung des Ausgangsniveaus nach der Anreizregulierungsverordnung als nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung - Auskunftsverlangen II
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25
- BGH, 24.02.2026 – EnVZ 1/23Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der taggenauen Angabe des Inbetriebnahme-Datums in Ausschreibungsverfahren für KWK-Systeme
545 Entscheidungen zu § 86 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/86#abs-1 (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/86#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/86#abs-3 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/86#abs-4 (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: