Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.11.2012 – VI-3 Kart 14/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 154/06 (V)
- OLG Stuttgart, 07.11.2006 – 202 EnWG 5/06Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 08.12.2025 – 3 Kart 1194/25
- OLG Düsseldorf, 29.04.2024 – 3 Kart 459/24Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 09.11.2006 – 205 EnWG 1/06Energiewirtschaftsrecht: Zulässigkeit einer rückwirkenden Genehmigung von Netznutzungsentgelten; erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 43/22Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 44/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 1203/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/77#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/77#abs-2 (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/77#abs-3 (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/77#abs-4 (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/77#abs-5 (5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.