Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.07.2006 – VI-3 Kart 144 - 149/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 1203/16Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 – VI-3 Kart 36/15 (V)
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 5067/19Zitiert von 3
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 1876/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 – 3 Kart 19/16 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 585/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 586/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/66#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/66#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2.
natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/66#abs-3 (3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.