Gesetze / Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff
EnStatWassV§ 1 Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatWassV/1#abs-1 (1) Die jährliche Erhebung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Energiestatistikgesetzes erfasst zusätzlich:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f, Satz 1 Nummer 2 und Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind auch länderweise zu erfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatWassV/1#abs-2 (2) Die Pflicht zur Erhebung nach Absatz 1 besteht nicht in Bezug auf Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, Anlagen von verbündeten Streitkräften und Anlagen von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung mit einer verteidigungsrelevanten Zweckbestimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatWassV/1#abs-3 (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 werden zu Wasserstoff und dem Wasserstoffderivat Ammoniak ab dem Berichtsjahr 2024 sowie zu dem Wasserstoffderivat Methanol ab dem Berichtsjahr 2025 erfasst.