Gesetze / Energiestatistikgesetz
EnStatG§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatG%202017/3#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatG%202017/3#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und länderweise, bei allen Energieversorgungsunternehmen einschließlich der Stromhändler, die Letztverbraucher mit Elektrizität beliefern, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatG%202017/3#abs-3 (3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch länderweise zu erfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatG%202017/3#abs-4 (4) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland und jeweils länderweise, bei allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bezogen auf die von ihnen betriebenen Netze, für KWK-Anlagen unter 1 Megawatt Nettonennleistung jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnStatG%202017/3#abs-5 (5) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von zur Eigenversorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch einschließlich der KWK-Anlagen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: