Gesetze / Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung

EnSiGEntschV

§ 7 Folgen der Hinterlegung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiGEntschV/7#abs-1 (1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiGEntschV/7#abs-2 (2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiGEntschV/7#abs-3 (3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

§ 6 § 8