Gesetze / Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung

EnSiGEntschV

§ 3 Gütliche Einigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiGEntschV/3#abs-1 (1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder des Härteausgleichs hat die zuständige Behörde durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichtete und die der zuständigen Behörde bekannten Berechtigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiGEntschV/3#abs-2 (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die zuständige Behörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen und den Beteiligten eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.

§ 2 § 4