§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmsLotsV%202003/5#abs-1 (1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation Emden anfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmsLotsV%202003/5#abs-2 (2) Die Anforderung muss enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmsLotsV%202003/5#abs-3 (3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EmsLotsV%202003/5#abs-4 (4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim an Bord kommen und von Bord gehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.