Gesetze / Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung EltLastV § 9 Stand: 10.06.2019 Bund Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.