Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
ElektronAusbV 2008§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektronAusbV%202008/7#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektronAusbV%202008/7#abs-2 (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektronAusbV%202008/7#abs-3 (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektronAusbV%202008/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: