Gesetze / Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg
ElbVwGrHmbV§ 2
Stand: 10.06.2019
Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.