Gesetze / Einwilligungsverwaltungsverordnung
EinwV§ 4 Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/4#abs-1 (1) Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist nutzerfreundlich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/4#abs-2 (2) Eine Aufforderung zur Überprüfung der Einstellungen der Endnutzer durch den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung darf frühestens nach einem Jahr erfolgen, wenn der Endnutzer nicht eine andere Einstellung hierzu vorgesehen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/4#abs-3 (3) Der Dienst zur Einwilligungsverwaltung soll es dem Endnutzer ermöglichen, die nach Absatz 1 Nummer 2 gespeicherten Einstellungen der Endnutzer mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellten Informationen in gängige Dateiformate zu exportieren.