Gesetze / Einwilligungsverwaltungsverordnung
EinwV§ 11 Antragstellung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/11#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung ist elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/11#abs-2 (2) Der Antrag muss eine dokumentierte Beschreibung des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung enthalten, die der zuständigen Stelle eine Prüfung des Vorliegens der in Teil 2 geregelten Anforderungen ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/11#abs-3 (3) Der Antrag muss folgende Angaben zum Anbieter des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung enthalten:
Bedient sich der Anbieter eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung Auftragsverarbeitern nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679, so muss der Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 entsprechend für diese Auftragsverarbeiter enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/11#abs-4 (4) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinwV/11#abs-5 (5) Die zuständige Stelle kann eine Vorlage für die Antragstellung erstellen. Sie hat die Vorlage zu veröffentlichen oder allen Anbietern von Diensten zur Einwilligungsverwaltung in sonstiger geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.