Gesetze / Einkaufsfachwirt-Bachelor Professional in Procurement-Prüfungsverordnung

EinkFachwBAProPPrV

§ 9 Wiederholung der Prüfung

Stand: 24.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/9#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinkFachwBAProPPrV/9#abs-2 (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 8 § 10