Gesetze / Landesrecht Bayern / Einigungsstellenverordnung
EinigungsV§ 1 Errichtung und Geschäftsführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/1#abs-1 (1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden Einigungsstellen zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/1#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammern führen die Geschäfte der Einigungsstellen.