Gesetze / Landesrecht Bayern / Einigungsstellenverordnung

EinigungsV

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/1#abs-1 (1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden Einigungsstellen zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/1#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammern führen die Geschäfte der Einigungsstellen.

§ 2