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Eingliederungsgesetz Zwickau§ 5 Auseinandersetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/5#abs-1 (1) Die Stadt Zwickau und der Landkreis Zwickauer Land regeln, soweit erforderlich, bis zu einem durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über:
1. den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Kreisvermögen,
2. die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung des Landkreises durch die Stadt Zwickau,
3. die Aufteilung von Beteiligungen des Landkreises an Unternehmen,
4. die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Landkreises aus Zweckvereinbarungen oder seiner Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
5. die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Landkreises aus Verträgen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
6. die Behandlung des auf das Umgliederungsgebiet bezogenen Archiv- und Schriftgutes,
7. die anteilige Übernahme von Personal des Landkreises durch die Stadt Zwickau.
Enthält diese Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die obere Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zustande kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Regelung der Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung zwischen der Stadt Zwickau und den in § 1 Nr. 5 bis 13 genannten Gemeinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/5#abs-3 (3) Weitere Folgen der Gemeindeeingliederung gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden und die Stadt Zwickau durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:
1. der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der Stadt Zwickau,
2. die Behandlung des Archivgutes der eingegliederten Gemeinde,
3. die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen,
4. die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen.
Kommt eine Vereinbarung gemäß den Sätzen 1 und 2 zustande, so hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Stadt Zwickau und des Ortschaftsrates der eingegliederten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/5#abs-4 (4) Für Verfahren über die Wirksamkeit der Eingliederung nach § 1 Nr. 1 bis 4 und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 3 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 3 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.