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Eingliederungsgesetz Zwickau

§ 14 Stellenbewirtschaftung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/14#abs-1 (1) Die gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 einzugliedernden Gemeinden dürfen

1. freie oder freiwerdende Stellen nicht besetzen mit Ausnahme der Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,

2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/14#abs-2 (2) In den gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 einzugliedernden Gemeinden findet bis zum Inkrafttreten der Gebietsänderung eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

§ 13 § 15