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Eingliederungsgesetz Zwickau

§ 10 Erweiterung des Stadtrates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/10#abs-1 (1) Die Gemeinderäte der gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 einzugliedernden Gemeinden sowie der Gemeinderat der Gemeinde Lichtentanne wählen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine Person, die mit Wirksamwerden der Gebietsänderung in den Stadtrat der Stadt Zwickau übertritt. Die Zahl der Stadträte erhöht sich entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/10#abs-2 (2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Zwickau/10#abs-3 (3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

§ 9 § 11