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Eingliederungsgesetz Leipzig

§ 9 Erweiterung des Stadtrates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/9#abs-1 (1) Die Gemeinderäte der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden sowie der Gemeinderat der Gemeinden Bienitz und Kulkwitz wählen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine Person, die zum Zeitpunkt der Eingliederung in den Stadtrat der Stadt Leipzig übertritt. Abweichend von Satz 1 wählt der Stadtrat der Stadt Markkleeberg drei Personen und der Gemeinderat der Gemeinde Engelsdorf zwei Personen. Die Zahl der Stadträte erhöht sich entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/9#abs-2 (2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/9#abs-3 (3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

§ 8 § 10