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Eingliederungsgesetz Leipzig

§ 18 Gemeindeteileingliederungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/18#abs-1 (1) Die Gemarkungen Dölzig und Kleinliebenau der Gemeinde Bienitz werden in die Stadt Schkeuditz eingegliedert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/18#abs-2 (2) Die Gemarkung Priesteblich der Gemeinde Bienitz wird in die Stadt Markranstädt eingegliedert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/18#abs-3 (3) Die Gemarkungen Gärnitz, Kulkwitz und Seebenisch der Gemeinde Kulkwitz werden in die Stadt Markranstädt eingegliedert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/18#abs-4 (4) Die Gemarkung Eythra der Gemeinde Kulkwitz wird mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Flurstücke in die Stadt Zwenkau eingegliedert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/18#abs-5 (5) Die Stadt Markranstädt ist Rechtsnachfolger der Gemeinde Kulkwitz.

Die §§ 4 bis 7, 10, 11 und 14 bis 16 finden entsprechende Anwendung. § 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Gemeinderat der Gemeinde Bienitz drei Personen wählt, die in den Stadtrat der Stadt Schkeuditz übertreten, und der Gemeinderat der Gemeinde Kulkwitz zwei Personen wählt, die in den Stadtrat der Stadt Markranstädt übertreten.

§ 17