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Eingliederungsgesetz Chemnitz

§ 10 Rechtsstellung der Bediensteten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Chemnitz/10#abs-1 (1) Für die Überleitung der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Chemnitz/10#abs-2 (2) Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übergeleitet. Dabei tritt in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG anstelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der Stadt Chemnitz über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der Stadt Chemnitz fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Chemnitz/10#abs-3 (3) Soweit Bedienstete gemäß den Absätzen 1 und 2 übergeleitet werden, sind deren zurückgelegte Dienstzeiten so zu behandeln, als ob sie bei der Stadt Chemnitz verbracht worden wären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Chemnitz/10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überleitung von Bediensteten der Landkreise Chemnitzer Land und Mittweida auf die Stadt Chemnitz.

§ 9 § 11