Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung
EinglArgeVO§ 2 Sitzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/2#abs-1 (1) Die Arbeitsgemeinschaft tagt in der Regel einmal im Quartal. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/2#abs-2 (2) In der letzten Sitzung eines Kalenderjahres legt die Arbeitsgemeinschaft die regelmäßigen Sitzungstermine für das Folgejahr fest. Auf Vorschlag eines Drittels der Mitglieder sind weitere Termine anzuberaumen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/2#abs-3 (3) Die Leitung der Sitzung obliegt im Wechsel einem Mitglied nach § 1 Absatz 5. Die stellvertretende Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/2#abs-4 (4) Die Mitglieder können bis fünf Wochen vor einer Sitzung Themen für die Tagesordnung bei der nach § 10a Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, eingerichteten Geschäftsstelle anmelden. Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes erfolgt unter Zuleitung einer thematischen Aufarbeitung einschließlich eines Vorschlags zum weiteren Verfahren. Diese sollen soweit wie möglich barrierefrei übermittelt werden. Eilbedürftige Themen können abweichend von Satz 1 in einem gesonderten Tagesordnungspunkt behandelt werden. Auf Vorschlag eines Mitglieds und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden sowie der Geschäftsstelle können Sachverständige zu den Sitzungen eingeladen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/2#abs-5 (5) Der oder die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und übermittelt diese der Geschäftsstelle rechtzeitig vor der Versendung nach Satz 2. Die Geschäftsstelle versendet in der Regel vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern die Einladung einschließlich der Tagesordnung sowie regelmäßig zwei Wochen vor der Sitzung die Sitzungsunterlagen zu den Tagesordnungspunkten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/2#abs-6 (6) Die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern soweit wie möglich in barrierefreier Form zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/2#abs-7 (7) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 3 erhalten auf schriftlichen Antrag eine Erstattung der notwendigen Reisekosten entsprechend Ziffer II der VwV Beiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, und bei Bedarf eine Erstattung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen, soweit diese Kosten nicht bereits nach anderen Vorschriften abgegolten sind. Die Gewährung von Sitzungsentschädigung richtet sich nach Ziffer III der VwV Beiratsentschädigung . Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über ihn entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.