Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eigenkontrollverordnung
EigenkontrollVOAnhang 2
Stand: 26.08.2026
Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe
1 Geltungsbereich
Anhang 2 bezieht sich auf öffentliche und nichtöffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers biologisch, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, nach oder ohne Vorklärung vermindert, abgebaut oder entfernt werden. Für der biologischen Abwasserbehandlung dienende Teichanlagen sowie für technische Anlagen mit einer Ausbaugröße von weniger als 100 Einwohnerwerten (EW) ist der Untersuchungsumfang von der zuständigen Wasserbehörde festzulegen.
Für die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage, nach der sich die folgenden Anforderungen zur Eigenkontrolle richten, sind die Bemessungswerte in Einwohnerwerten maßgebend.
2 Durchführung der Eigenkontrolle
2.1 Probenahme
Die Abwasseruntersuchung kann anhand von Stichproben, qualifizierten Stichproben, Zwei-Stunden-Mischproben oder bei Anlagen ab 20 000 EW Ausbaugröße an volumenproportional über 24 Stunden entnommenen Mischproben erfolgen. Die Probenahmeart ist in Übereinstimmung mit dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu wählen. Bei Untersuchungen auf der Basis von Stichproben und Zwei-Stunden-Mischproben ist auf eine zeitversetzte Probenahme zu achten.
2.2 Abwasservolumenstrom
Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen. Zur Durchflußmessung genügt bei Anlagen unter 5 000 EW Ausbaugröße die Ausrüstung mit einem Meßwehr (fest eingebaut oder als Stauschieber). Anlagen ab 5 000 EW sind mit selbstschreibenden Einrichtungen zur Durchflußmessung auszustatten. Die Meßgeräte sind dauernd zu betreiben, Schreibstreifen sind arbeitstäglich mit Datum zu versehen.
2.3 Rückstellproben
Wer Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe und einer Ausbaugröße von 5 000 EW und mehr betreibt, muß täglich eine Rückstellprobe entnehmen und diese unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5° C mindestens sieben Tage in Glasflaschen aufbewahren. Die Proben sind mit der Bezeichnung der Anlage, der Art der Probenahme, der Entnahmestelle, dem Entnahmedatum und der Entnahmezeit zu versehen.
2.4 Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle
Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassers in ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren.
3 Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen
Abkürzungen:
Abkürzungen Abkürzung Bedeutung
t – täglich im Sinne einer Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in die Sammelkanalisation oder ein Gewässer eingeleitet wird
w – wöchentlich
m – monatlich
a – jährlich
k – kontinuierlich
Mindestkontrollumfang nach Anlagenteilen bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe
Mindestkontrollumfang Anlagenteil/Kontrollparameter Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
Anlagenteil/
Kontrollparameter Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
100 bis unter
1 000 EW 1 000 bis unter
20 000 EW ab
20 000 EW
Häufigkeit
1 Zulaufbereich
– Abwasservolumenstrom w t 1) k
– pH-Wert 2x/a t k
– BSB 5 , CSB, NH 4 -N, P ges 2x/a m w
– Luft- und Abwassertemperatur 2x/a t t
2 Biologische Stufe
2.1 Belebungsbecken:
– Sauerstoffgehal – w k
– Schlammvolumen w t t
– Schlammtrockensubstanz m w t
– Schlammindex m w t
– Wassertemperatur w t k
2.2 Tropfkörper/Tauchkörper
– Sichtkontrolle Körperoberfläche w t t
– absetzbare Stoffe im Tropfkörperablauf w t t
– Wassertemperatur Ablauf w t t
3 Fällung/Flockung
– Chemikalienvorrat – t t
– Funktionskontrolle der Chemikaliendosierung w t t
– Chemikalienverbrauch w t t
4 Nachklärung
– Sichttiefe w t t
– Trübung – – k
5 Ablaufbereich der Anlage 2)
Abwasservolumenstrom (sofern keine Zulaufmessung) w t 3) k
– BSB 5 , CSB m w w 4)
– NH 4 -N, NO 2 -N, NO 3 -N, P ges 2x/a m w 4)
– absetzbare Stoffe w t t
6 Oberflächengewässer
– Sichtkontrolle an der Einleitungsstelle w w w
7 Schlammbehandlung
– Schlammenge
Zugabe
Entnahme t
t t
t t
t
– Trockensubstanz
Zugabe
Entnahme w
w w
w w
w
– pH-Wert – – t
– organische Säuren – – w
8 Schlammentwässerung
– Schlammanfall (entwässert) a a m
– Filtratbeschaffenheit (BSB 5 , N, P) und -menge a a m
_________________
1)
Anlagen ab 5 000 EW Ausbaugröße kontinuierlich (k)
2)
Die Angaben zur Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messung gelten nur, sofern im die Einleitung zulassenden Bescheid nichts anderes bestimmt ist.
3)
Anlagen ab 5 000 EW Ausbaugröße kontinuierlich (k)
4)
Anlagen ab 100 000 EW Ausbaugröße täglich (t)
4 Betriebstagebuch
Für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe mit einer Ausbaugröße ab 100 EW ist ein Betriebstagebuch zu führen. Bei Abwasseranlagen unter 100 EW Anschlußwert genügt die nachvollziehbare Eintragung der Eigenkontrollergebnisse in formlose Listen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren sind. In das Betriebstagebuch sind insbesondere einzutragen:
4.1 Ergebnisse allgemeiner und produktionsbezogener Eigenkontrollen
Zur Beurteilung möglicher Schadwirkungen in der Abwasserbehandlungsanlage mit biologischer Reinigungsstufe sind vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage alle Einleiter zu erfassen, von deren Abwasseranfall nach Menge und Beschaffenheit aufgrund der innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe und verarbeiteten Produkte ein erheblicher Einfluß auf die betrieblichen oder öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen zu erwarten ist. Dazu gehören insbesondere:
a)
Einleitungen von Abwasser, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind;
b)
Einleitungen, für die aufgrund der Abwassersatzung Starkverschmutzerzuschläge erhoben werden oder erhoben werden müßten;
c)
Einleitungen aus sonstigen, wasserrechtlich genehmigungspflichtigen Abwasservorbehandlungsanlagen.
Die Einleitungen sind als Indirekteinleiterkataster nach Betriebsname, Lage der Einleitungsstelle, Art und Menge der eingeleiteten Abwässer, maßgeblichen Verschmutzungsparametern, Überwachungsparameter, Überwachungszyklus usw. zusammenzustellen und gemäß ATV-Arbeitsblatt A 163, Teil 1 (Ausgab. November 1992) zu erfassen. Die Einleitungen sind auf einem Übersichtslageplan des Entwässerungsnetzes einzutragen. Das Indirekteinleiterkataster ist jährlich zu aktualisieren.
4.2 Ergebnisse der anlagenbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 3 (Punkte 1 bis 4, Punkte 7 und 8)
Außerdem ist insbesondere zu vermerken:
4.2.1 eventuelle Nährstoff- oder Chemikalienzugabe in zeitlicher Abfolge;
4.2.2 wöchentlicher Chemikalienverbrauch;
4.2.3 Rückstände aus der Abwasserbehandlung (Anfall)
a)
Rechengut [m³/d]
b)
Sandfanggut [m³/d]
c)
Öl- und Fett [m³/d]
d)
Rohschlamm [m³/d]
e)
entwässerter Schlamm [t TS/d] mit Wassergehalt [%];
4.2.4 Betriebszeit der Schlammentwässerungs- oder -trocknungsanlage;
4.2.5 Überprüfungen, Reparaturen, Austausch von Meßgeräten
4.2.6 besondere Vorkommnisse nach Art, Zeitpunkt und Dauer sowie angeordneten/getroffenen Maßnahmen;
4.2.7 Zeitpunkt durchgeführter behördlicher Kontrollen der Abwassereinleitung und der Eintragungen in das Betriebstagebuch.
4.3 Ergebnisse der ablaufbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 3 Punkt 5 und der Sichtkontrollen gemäß Nummer 3 Punkt 6.