Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Eifel-RurVG -

§ 5 Verbandsgebiet

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Verbandsgebiet umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der Rur. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.

§ 4 § 6