Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Eifel-RurVG -

§ 37 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/37#abs-1 (1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Verbandes auf dessen Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Verbandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/37#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.

§ 36 § 38