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Eifel-RurVG -§ 16 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeitdes Verbandsrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/16#abs-1 (1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die
1.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden)
2 Mitglieder,
2.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise und die Städteregion Aachen)
1 Mitglied,
3.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung)
1 Mitglied,
4.
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen, Bergwerke, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)
1 Mitglied,
5.
Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes
5 Mitglieder.
Die verbleibenden fünf Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städteregion Aachen, Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Verbandsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/16#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden von der Verbandsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten, und zwar für:
1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen;
2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrunde gelegt.
Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/16#abs-3 (3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/16#abs-4 (4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates gewählt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/16#abs-5 (5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/16#abs-6 (6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/16#abs-7 (7) Die Verbandsversammlung kann Mitglieder des Verbandsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.