Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz
Eifel-RurVG -§ 13 Delegierte in der Verbandsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/13#abs-1 (1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 12 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/13#abs-2 (2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 12 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/13#abs-3 (3) Die oder der Delegierte gemäß § 12 Abs. 4 darf nicht Mitglied oder Pächter eines Mitgliedes sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/13#abs-4 (4) Die Delegierten gemäß § 12 Abs. 1 werden für fünf Jahre in die Verbandsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen. Wiederwahl oder Wiederberufung sind zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/13#abs-5 (5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Dies gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen nach § 12 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/13#abs-6 (6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Verbandsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/13#abs-7 (7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung.