Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

EhrenamtStiftG

§ 10 Haushalt

Stand: 05.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/10#abs-1 (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/10#abs-2 (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/10#abs-3 (3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 9 § 11