Gesetze / Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
EheschlRWirkgG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EheschlRWirkgG/1#abs-1 (1) Hat auf Grund einer bis zum 31. März 1946 ergangenen Anordnung einer obersten Verwaltungsbehörde ein Standesbeamter ausgesprochen, daß zwischen einer Frau und einem bereits verstorbenen Mann nachträglich die Ehe geschlossen sei, so hat dieser Ausspruch folgende Rechtswirkungen erzeugt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EheschlRWirkgG/1#abs-2 (2) Die Rechtswirkungen gelten mit dem Tage als eingetreten, der in dem Ausspruch des Standesbeamten als Tag der Eheschließung bezeichnet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EheschlRWirkgG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen, in denen der Mann für tot erklärt oder sein Tod nach den Vorschriften des Verschollenheitsrechts gerichtlich festgestellt worden ist.