Gesetze / Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung
EdlStFAusbV§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EdlStFAusbV%202025/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EdlStFAusbV%202025/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Planen von Steinbesatz und das Fassen von mindestens 50 Edelsteinen zugrunde zu legen. Hierfür sind die Fassungsarten Pavé, eckige Zarge, auslaufende Kornreihe, Chatonfassung und zwei unterschiedliche Fadenfassungen zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EdlStFAusbV%202025/13#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EdlStFAusbV%202025/13#abs-4 (4) Die in der Prüfung zu bearbeitenden Fassungen werden dem Prüfling vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EdlStFAusbV%202025/13#abs-5 (5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern die Arbeitsaufgabe im Betrieb durchgeführt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass die Arbeitsaufgabe eigenständig vom Prüfling im Betrieb durchgeführt worden ist.