Gesetze / Edelsteinschleiferausbildungsverordnung
EdSchleifAusbV§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/18#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
2.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,
3.
Materialberechnungen durchzuführen,
4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen,
5.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und
6.
Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/18#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EdSchleifAusbV/18#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.